(Anm. d. Red.: Es handelt sich im Folgenden um Auszüge aus Briefen von Michael Blachy an die Redaktion, leicht gekürzt und veröffentlicht mit freundlicher Genehmigung des Verfassers).
Vielleicht könnte es für den Förderkreis Ohlsdorfer Friedhof e.V. eine sinnvolle und notwendige Aufgabe darstellen, an dem Thema Grabmalvorschriften zu arbeiten und vielleicht auch zu forschen; um damit aufzuzeigen wie die Abgrenzung zu dem, was an den Vorschriften notwendig ist, gegenüber berechtigter künstlerischer Freiheit so zu verändern wäre, dass bildhauerische Arbeit an Grabdenkmälern einen ausreichenden Freiheitsraum erhält.
Ich vermute, dass auch Bestattungs- oder Friedhofsordnungen die Ursache dafür sind, dass manche Grabfelder auf unseren Friedhöfen von so wenig schöner Uniformität geprägt sind. Dagegen steht dasjenige, was an Bedeutungsvollem aus vergangener Zeit auf uns herübergekommen ist, aber nicht selten mit den heute geltenden Vorschriften unvereinbar ist. Zugleich ergibt sich dann aber die Frage, wie verhindert werden kann, dass offensichtlich Minderwertiges und Unpassendes in der Grabmalgestaltung entsteht, wenn Vorschriften sich in der vorbezeichneten Weise öffnen würden? Ich glaube nicht, dass bei den Friedhofsverwaltungen die für Genehmigungen zuständigen Mitarbeiter die Richtigen wären, allein eine sachgemäße Bewertung in dieser Hinsicht vorzunehmen.
Vielleicht ist es eine zukunftsweisende Möglichkeit, ein erfahrenes Gremium zu berufen, um derartige Entscheidungen so zu fällen, wie sie auch noch so sorgfältige Vorschriften niemals vorgeben könnten. Auf diese Weise würde dann für Hamburg eine Art Grabmalausschuss gebildet werden. Denkbar wäre es, in einem solchem Gremium nicht nur die Steinmetz-Innung und die Friedhofsverwaltung wirken zu lassen, sondern vor allem auch Grabmalkünstler; und vielleicht könnte auch der Förderkreis und das Denkmalschutzamt einbezogen werden. Ziel eines solchen Ausschusses sollte es sein, Grabmalvorstellungen möglich zu machen, wenn sie in künstlerisch-ästhetischer Hinsicht eine Berechtigung haben; selbst wenn hierbei einengende Vorschriften der Friedhofsordnung nicht immer eingehalten werden können.