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OHLSDORF - Zeitschrift für Trauerkultur

Grabmalvorschriften - eine nähere Betrachtung

Dieser Beitrag versucht den Begriff Grabmalvorschrift und die Hintergründe ihrer Entwicklung so zu erläutern, dass er wertfrei diskutiert werden kann.

Meistens ist er negativ besetzt, wird er doch in der Regel mit Anweisung, Forderung, Reglementierung oder Vorschreiben verglichen, weniger mit Brauch und Weisung, wie uns verschiedene Lexika wissen lassen. Vorschriften setzen in unserem Rechtssystem immer eine Rechtsverordnung voraus mit dem Ziel, das Zusammenwirken von Beteiligten zu regeln. Sie ist damit rechtens und nicht willkürlich oder doch? Denn nicht jeder sieht den jeweiligen Regelungsbedarf ein und fühlt sich durch Vorschriften in seinen Grundrechten beeinträchtigt. Und das auch auf dem Friedhof, dem sensiblen Ort am Ende unseres Lebens. Juristische Fragen von Grabmalvorschriften sind nicht Thema dieses Beitrages. Die Wirkung, d. h. die Folgen oder auch die Erfolge von Grabmalvorschriften sollen angesprochen und mit Abbildungen vorgestellt werden. Der hier verwendete Begriff Grabmalvorschrift schließt Bezeichnungen wie -bestimmung, -richtlinie oder -satzung mit ein.

Im Großen Lexikon der Bestattungs- und Friedhofskultur Bd. 1, herausgegeben vom Zentralinstitut für Sepulkralkultur in Kassel, wird Grabmalvorschrift als Begriff nicht definiert. Die zahlreichen Stichwortverweise auf Bestattungsluxus, Friedhofsordnung, Friedhofsreform, Verordnung oder Verbote lassen aber viele Erklärungen zu, wie da sind: Geschmackserziehung, Friedhofsästhetik, Wahrung der Friedhofswürde, Förderung gegenwärtiger Friedhofskunst, Durchsetzung gestalterischer und ästhetischer Ideale, Vorschriften nicht als Verbot, sondern als Gebot. Reichen diese Erklärungen aber aus, um daraus die Berechtigung von Grabmalvorschriften abzuleiten, oder andererseits sie abzuschaffen?

Unbestritten ist, dass, anders als im benachbarten Ausland, in Deutschland seit Ende des 19. Jahrhunderts mehr oder weniger strenge Gestaltungsvorgaben das Erscheinungsbild der Friedhöfe geprägt und zu ansehnlichen Ergebnissen geführt haben. Aber auch schon im 18. Jahrhundert gab es derartige Regelungen. Gemeint sind die Gottesäcker der pietistischen Brudergemeinen in Herrnhut und anderen Orten. Sie galten damals, im Zeitalter der Aufklärung, als Vorbild für Friedhöfe jener Gesellschaftskreise, die Gleichheit im Leben und Tod propagierten. Diese zum Teil revolutionären Vorstellungen konnten sich im folgenden Jahrhundert jedoch nicht durchsetzen. Erst die Reformbestrebungen in der Friedhofs- und Grabmalkunst am Anfang des 20. Jahrhunderts hatten einen wesentlichen Einfluss auf die Gestaltung von Friedhof und Grabmal in Deutschland. Sie sollten daher näher betrachtet werden.

Die Kritik der Reformer setzte an bei der Grabmalästhetik vorausgegangener Jahrzehnte. Unwillen wurde laut über gleichförmige Massenware, uneinheitliche und willkürliche Gestaltung benachbarter Grabstätten und Grabmale oder die Politur der Oberflächen von Hartgesteinen. Die in München 1903 gegründete Künstlervereinigung für neue Grabmäler mag wohl die erste Initiative dieser Art gewesen sein. Maßgebend für die Weiterentwicklung war jedoch 1905 die Wiesbadener Gesellschaft für bildende Kunst mit ihrer Ausstellung zur Hebung der Friedhofs- und Grabmalskunst. Sie konnte in den Folgejahren auch in anderen Städten gezeigt werden, so auch 1907 in München durch den Stadtbaurat Hans Grässel. Auf seinem im gleichen Jahr eröffneten Münchener Waldfriedhof erließ er genaue Vorschriften für die Gestaltung von Grabstätten. Grässels wichtigste Leitlinie war Homogenität und Integration der Grabmäler in die Umgebung.

Die zahlreichen Reformbereiten in Deutschland, und dazu gehörten die unterschiedlichsten gesellschaftlichen Vereinigungen, bündelten ihre Energie 1921 zielgerichtet im Reichsausschuss für Friedhof und Denkmal e.V., dem Vorläufer der heutigen Arbeitsgemeinschaft Friedhof und Denkmal, AFD, in Kassel. 1922 formulierte der Reichsausschuss die ersten Richtlinien, die fünf Jahre später und überarbeitet als Handbuch mit dem Titel Grab und Friedhof der Gegenwart, herausgegeben wurden und als Grabmalvorschriften auf fast allen deutschen Friedhöfen eingeführt wurden. Die Ziele der Reformbewegung sind auch im Zusammenhang mit der politischen Entwicklung der Weimarer Republik zu sehen. In der Erwartung einer mehr demokratischen Auffassung in Gestaltungsfragen galt es, "Abschied zu nehmen von bürgerlicher Repräsentation", so ein Gartendirektor auf einer Tagung in jener Zeit.

grabfeld vor 1920
"Grabfeld vor 1920" (Foto: Archiv Förderkreis)

Die Grabmalreform erreichte ihren Höhepunkt in den zwanziger Jahren des 20. Jahrhunderts und wirkt in Grabmalvorschriften bis in die Gegenwart hinein. Stele, Pfeiler und Kissensteine sind die typischen Grabmalformen jener Zeit. Nach 1933 unterlagen die Vorschriften nationalsozialistischen Einflüssen. So wurden 1937 Richtlinien für die Gestaltung des Friedhofs und eine Musterfriedhofsordnung reichsweit eingeführt. Kaum verändert wurden sie nach dem Zweiten Weltkrieg in neu erlassene Friedhofsordnungen übernommen und fanden auch Eingang in Mustersatzungen kommunaler Spitzenverbände, wie den Deutschen Städtetag. Grundsätzliche Vorgaben blieben u. a.: allseitig und gleichmäßige handwerkliche Bearbeitung des Steins, keine Politur der Oberfläche, ausschließliche Verwendung von Naturstein, Holz und Schmiedeeisen, maximale Abmessungen und die Genehmigungspflicht zum Aufstellen des Grabmals.

erdgrabfeld 1938
"2-stelliges Erdgrabfeld 1938" (Foto: Archiv Förderkreis)

Inzwischen haben sich die technischen Möglichkeiten der Grabmalherstellung geändert, und neue Materialien sind hinzugekommen. Für die Bearbeitung von Steinen entwickelte die Industrie maschinelle Methoden. Sie übernahm im Vorfeld der Endfertigung auch zunehmend Arbeiten des Handwerks, so dass dem Steinmetzen im äußersten Fall nur noch das Einhauen der Inschriften verblieb. Viele Handwerker wurden zu Händlern, die das Grabmal nach Wünschen ihrer Auftraggeber nur noch dekorierten. Ein Blick in die Ausstellungslager der Firmen bestätigt das eindrucksvoll. Betrachtet man die Angebote eingehend, so stellt sich die Frage: Entwickelt der Käufer wirklich Vorstellungen und berät sich eingehend mit dem Steinmetzen, um ein persönliches Denkmal für den Verstorbenen errichten zu lassen, oder wird ihm nur eine preiswerte steinerne Adresse für sein Grab angeboten? Gebote und Beratung könnten hier eine helfende Funktion einnehmen, wären da nicht die Vorstellungen der modernen Gesellschaft von der freien Wahl der Gestaltung ihres Umfeldes zu dem letztendlich auch das Grab und das Grabmal gehören. Ausführliche Medienberichte darüber sind an der Tagesordnung, von weitverbreiteten Bürgerwünschen ist die Rede, sogar von "Missachtung fundamentalster Menschenrechte auf deutschen Friedhöfen", und die beabsichtigte Liberalisierung des Bestattungsgesetzes in Nordrhein-Westfalen gibt bundesweit Zündstoff.

2ergrabfeld 1966
"2-stellige Erdgrabstätten 1966" (Foto: Archiv Förderkreis)

Die Gestaltung von Grabmalen unterliegt einem stetigen Wandel, der heutzutage formal zwar noch den geltenden Vorschriften Rechnung trägt, aber zunehmend davon abdriftet. Die Ergebnisse sind außerdem nicht berauschend. Langeweile, Einfaltslosigkeit und Unpersönliches machen sich breit. Haben die Verantwortlichen versäumt, dagegen zu steuern oder neue Wege aufzuzeigen, oder haben sie kein Interesse daran? In Hamburg gibt die Bestattungsverordnung von 1988, die zum Thema Grabmal auf der von 1970 fußt, immer noch die alten Vorschriften vor. Die einzelnen Friedhofsverwaltungen aber arbeiten zunehmend mit Ausnahmen oder negieren die Vorgaben sogar: Sie und die Steinmetzen orientieren sich am "Kunden". Ein Bedarf an Beratung ist nicht mehr zu erkennen, bzw. sie wird nicht mehr angeboten. Es besteht sogar ein Wettbewerb zwischen den Friedhöfen. Die Grabmalvorschriften scheinen überflüssig zu werden, und im Ergebnis wird der Niedergang der Friedhofs- und Grabmalkultur festgestellt. Leichtfertig, wenn man weiß, dass darüber erst die nachfolgende Generation befinden kann. Bedenkt man, dass "Kultur die Gesamtheit der typischen Lebensformen einer Gemeinschaft, eines Volkes, einschließlich ihrer geistigen Tätigkeiten ist", so liegt es doch in den Händen der heutigen Gesellschaft, sie zu formen.

Daher folgender Vorschlag zur Diskussion: Aufhebung bestehender Vorschriften bzw. Reduzierung auf ein Mindestmaß (z. B. Text Hamburgisches Bestattungsgesetz von 2001, §23). Dem mündigen Bürger wäre damit freie Hand gegeben, auf "seine Friedhofskultur und die seiner Gesellschaft" selbst Einfluss zu nehmen, auf der anderen Seite ständen dem Künstler keine einengenden Vorschriften mehr im Wege, Grabmalgestaltung in freier Ausübung zu praktizieren. Es gibt viele fähige Bildhauer, Steinmetzen und Designer, die damit ein erweitertes Wirkungsfeld nutzen könnten. Beispiele gelungener Arbeiten auf Sonderschauen von Gartenbauausstellungen, bei friedhofsinternen Wettbewerben oder in Fachpublikationen, z. B. der Arbeitsgemeinschaft Friedhof und Denkmal AFD, machen Hoffnung. Im freien Spiel der Kräfte könnte sich dann eine neue, zeitgemäße Grabmalkultur entwickeln. Weit strengere Vorschriften als bisher sollten jedoch - als Erhaltenspflichten formuliert - jenen Grabfeldern zu Gute kommen, die aufgrund ihres Erscheinungsbildes ein einigermaßen einheitliches, denkmalwürdiges Ensemble - geprägt auch durch weit zurückliegende Vorschriften - darstellen. Mit solch einer praktischen Denkmalpflege kann vergangene Friedhofskultur bewahrt werden. Für diese Einengung müssten auch "mündige Bürger" Verständnis aufbringen.

Vielleicht ist dieser Vorschlag zu einfach gedacht, wer soll daran ein Interesse haben: der Hinterbliebene, der Politiker, die Friedhofsschaffenden? Oder geht der Schuss nach hinten los und ruft er sogar Baumärkte, Versandhandel oder Kunststoffindustrie auf den Plan?

Auflistung alle Artikel aus dem Themenheft Grabmalvorschriften (Februar 2003).
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