Schon vor etwa 250 Jahren regelte man in Hamburg die Bestattung von Leichen.
Eine dieser Verordnungen (aus dem Jahr 1746) befasst sich mit den Abendleichen in der "heilsamen Absicht, die bey den Abend-Leichen eingerissene Pracht und Ueppigkeit, so viel wie möglich, zu hemmen ..."
Dazu bedurfte es u.a. einer Gebührenregelung zugunsten der Reitendiener, der Hochzeit- und Leichen-Bitter und der Marstall-Kutscher; aber auch anderer Vorschriften wie "Die erste Abendleiche soll im Sommer aufs späteste um 10 Uhr, im Winter aber praesice um 8 Uhr zugefahren werden, bey 30 Rthlr. Strafe" oder "Zu einer Abend-Leiche sollen höchstens nicht mehr als 24 Leuchten genommen werden, der Pachter auch nicht mehr, als zweyerley Art derselben, nehmlich zu 6 und 8 Schilling zu vermieten, und sich mit genugsamen Leuchten beiderley Arten zu versehen ..."
- Verordnung von 1746 (Repro: Schulze)
Weitere und sehr strenge, umständliche Regelungen sind dem Druck aus dem Jahr 1785 zu entnehmen, den der Förderkreis antiquarisch erworben und in seine Präsenzbibliothek eingestellt hat.